Kündigung per WhatsApp: Warum sie (fast immer) unwirksam ist
Schnell, bequem und vermeintlich „schriftlich“: Kündigungen über Messenger wie WhatsApp existieren in der Praxis – scheitern aber regelmäßig an der zwingenden Schriftform des § 623 BGB.
1) Der Rechtsrahmen: Schriftform ist Pflicht – Text- und elektronische Form reichen nicht
Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird. Das bedeutet, dass die Kündigung auf einem physischen Schreiben erklärt und eigenhändig unterschrieben sein muss. Es genügt daher auch nicht, wenn vor dem Ausdrucken des Schreibens ein bloßes Bild der Unterschrift in das Schreiben kopiert wird.
Weiterhin muss das Schreiben dem Arbeitnehmer auch im Original zugehen, um Wirkung zu entfalten. Bei der gesetzlichen Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung nicht; eine via WhatsApp übersandte Ablichtung eines unterschriebenen Schreibens wahrt die Schriftform deshalb nicht (LAG München, Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21). Für Erklärungen unter Abwesenden gilt zusätzlich: Wirksam wird die Kündigung erst, wenn sie dem Empfänger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht.
Eine per WhatsApp übermittelte Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623, § 126 Abs. 1 BGB nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Die WhatsApp-Nachricht bildet nur die Ablichtung der Originalunterschrift ab. Die Kündigung gilt damit als nicht erklärt.
2) Treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers
In seltenen Ausnahmefällen darf sich der Arbeitnehmer jedoch nicht auf den Formmangel der Kündigung berufen. In diesen Fällen ist der Formmangel unbeachtlich.
Der Arbeitgeber muss hierfür darlegen, warum ein formwirksamer Zugang nicht möglich war – etwa durch Zustellung an die (bekannte oder zu ermittelnde) Anschrift, an den anwaltlichen Vertreter oder durch Boten/Gerichtsvollzieher. Aufgrund der Bedeutung der Schriftform für die Kündigung muss der Arbeitgeber im Streitfall darlegen und beweisen, warum ihm eine Zustellung auf eine andere Art und Weise unmöglich war. Dieses Beweismaß wird der Arbeitgeber fast nie erfüllen können. Im Zweifel sollten Arbeitgeber rechtlichen Rat bei einem Anwalt suchen (so auch LAG München, Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21).
3) Missachtung der Form: Ein teurer Fehler für Arbeitgeber
Die vermeintlich einfache und schnelle Erklärung einer Kündigung kann sich im Falle der Missachtung der vorgenannten Formvorschriften als kostspieliger Fehler für Arbeitgeber entpuppen. Die meisten gesetzlichen und (tarif-)vertraglichen Kündigungsfristen ermöglichen die Kündigung nur zum Monatsende. Wird eine Kündigung formunwirksam erklärt, kann dies bedeuten, dass die Frist zum Monatsende nicht mehr gewahrt werden kann – eine Kündigung kann dann erst zum Ende des darauffolgenden Monats erklärt werden. Das Arbeitsentgelt (nebst Arbeitgeberanteilen) ist bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu bezahlen.
4) Weitere Stolpersteine
Abseits der Form drohen weitere Stolpersteine, die eine wirksame und fristgerechte Kündigung bedrohen können. Eine nicht ausreichend belegte Vertretungsmacht des Erklärenden kann zur Zurückweisung der Kündigung führen. Die Übermittlung der Kündigung muss zudem so erfolgen, dass der Zugang rechtssicher vor Gericht bewiesen werden kann.
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