Zurück

Gesetzesänderung! Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Das zum 01. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket eröffnet erweiterte Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten haben, flexibel auszugestalten. Unternehmen können so die Erfahrung und Arbeitskraft dieser Mitarbeiter rechtssicher und befristet weiter nutzen.

Bisherige Gesetzeslage

Häufig besteht sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite der Wunsch, die Beschäftigung – zumindest in reduziertem Umfang – über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortzusetzen. Arbeitgeber können so weiterhin auf wertvolle Fachkräfte zurückgreifen, während Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, ihre Rente aufzubessern. Zugleich haben jedoch regelmäßig beide Seiten ein Interesse daran, keine erneute unbefristete Bindung einzugehen. Die Lösung könnte hier eine Befristung darstellen.

In der Praxis war dies bislang oftmals problematisch, da der Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit diesen Mitarbeitern aufgrund des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG regelmäßig nicht wirksam möglich war. Eine befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kam daher bislang nur in Betracht, wenn ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorlag.

Neue Gesetzeslage seit 2026

Nach dem neuen § 41 Abs. 2 SGB VI dürfen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, mit ihrem bisherigen Arbeitgeber jetzt auch dann einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließen, wenn sie dort schon früher beschäftigt waren. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, das dies zuvor verhinderte, gilt für diese Altersrentner nicht mehr. Mitarbeiter können dadurch risikolos und ohne Sachgrund befristet erneut eingestellt oder auf neuer vertraglicher Grundlage über das bisherige Vertragsende hinaus weiterbeschäftigt werden.

Vorteile für Arbeitnehmer

Auch für Arbeitnehmer kann sich eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus lohnen: Seit dem 01. Januar 2026 bleiben monatliche Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit bis zu 2.000 EUR steuerfrei. Je nach Ausgestaltung besteht zudem die Möglichkeit, die Rente nochmals überproportional zu steigern. Dadurch wird eine Erwerbstätigkeit nach Renteneintritt finanziell attraktiver und es entstehen zusätzliche Anreize, die eigene Expertise weiterhin einzubringen.

Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber

Vorbedingung einer Altersbefristung: Arbeitsverträge sollten eine automatische Beendigungsklausel enthalten, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Sollte diese Klausel nicht enthalten sein, lohnt sich eine Überarbeitung der bestehenden Verträge jetzt umso mehr; denn eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf eines neuen Vertrages.

Regelaltersgrenze im Blick behalten und rechtzeitig planen: Es ist sicherzustellen, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze rechtzeitig erkannt wird. Bereits vor Erreichen der Altersgrenze sollte geklärt werden, ob und in welcher Form eine Fortsetzung der Tätigkeit gewünscht oder möglich ist – etwa als Weiterbeschäftigung, in reduziertem Umfang oder nach einer Unterbrechung. Dabei sind Tätigkeit, Dauer und Vertragsbedingungen festzulegen. Sofern kein endgültiges Ausscheiden vorgesehen ist, sollten entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

Fazit

Die Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI eröffnet Arbeitgebern und Arbeitnehmern erweiterte Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse nach Erreichen der Regelaltersgrenze flexibel und rechtssicher fortzuführen oder neu zu gestalten. Arbeitgeber sind gut beraten, die maßgeblichen Altersgrenzen im Blick zu behalten und frühzeitig zu prüfen, ob eine sachgrundlose Befristung oder eine andere vertragliche Lösung sinnvoll ist. Arbeitnehmer profitieren dabei nicht nur von finanziellen Vorteilen, sondern auch von der Chance, ihre Erfahrung und Expertise weiterhin einzubringen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der praktischen Umsetzung sowie bei der rechtssicheren Gestaltung entsprechender Vereinbarungen!