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Kündigung prüfen lassen: Schnell handeln lohnt sich!

Eine Kündigung ist oft überraschend – und die nächsten Schritte sind entscheidend. Wer zügig prüfen lässt, ob Form, Fristen und materielle Voraussetzungen eingehalten sind, verbessert seine Chancen erheblich. Dieser Beitrag zeigt kompakt, worauf Sie achten sollten, welche Fristen gelten und wann sich eine Kündigungsschutzklage lohnt – mit klaren Prüfpunkten für Beschäftigte.

1. Klagefrist: 3‑Wochen-Regel und Sonderfälle

  • Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen: Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden – sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Das gilt auch für außerordentliche (fristlose) Kündigungen. Verspätete Klagen können nur ausnahmsweise nachträglich zugelassen werden.
  • Nachträgliche Klagezulassung: Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist eine nachträgliche Zulassung möglich; sie muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf. Eine derartige nachträgliche Klagezulassung ist allerdings nur in Ausnahmefällen zulässig (bspw. längere Urlaubsabwesenheit bei Zugang der Kündigung oder schwere Krankheiten).
  • Sonderfall behördliche Zustimmung: Bei besonders geschützten Personen (z. B. während der Elternzeit, bei Schwerbehinderung mit Zustimmungspflicht oder im Mutterschutz) muss vor der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der Behörde einholen. In diesen Fällen beginnt die 3‑Wochen‑Frist erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer.

 

2. Form-Check: Schriftform, Unterschrift und Zugang

  • Schriftform zwingend: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich im Original mit eigenhändiger Unterschrift zugeht; Fax, Scan, E‑Mail, Computerfax, WhatsApp oder SMS genügen in aller Regel nicht. Ein Formverstoß führt zur Nichtigkeit der Kündigung.
  • Vertretung: Weiterhin muss die Person, die die Kündigung unterzeichnet hat, zur Vertretung des Arbeitgebers bevollmächtigt sein. Sollte eine Person Ihre Kündigung unterzeichnet haben, die nicht Geschäftsführer oder Personalleiter ist, lohnt es sich abermals, zügig Rechtsrat einzuholen. In diesen Fällen kann die Kündigung ggf. mangels einer ausreichenden Erkennbarkeit der Vertretungsmacht zurückgewiesen werden, § 174 BGB. Dies verbessert die Chancen in einem Kündigungsschutzprozess und kann im Einzelfall sogar zu einer längeren Kündigungsfrist mit Gehalt führen.
  • Zugang beweisen: Wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang des unterschriebenen Originals. Ein Telefax oder eine Zustellbestätigung ohne tatsächlichen Zugang des Originals genügt nicht. Es sollte deshalb genau geprüft werden, wann und wie die Kündigung zugegangen ist.
  • Betriebsratsanhörung: Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden; eine unterlassene oder fehlerhafte Anhörung ist ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund, der fristgebunden geltend zu machen ist.

 

3. Kündigungsschutzgesetz: Schwellenwerte und Gründe

  • Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)? Das KSchG schützt nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; zusätzlich muss regelmäßig der Schwellenwert erfüllt sein (allg. ab >10 Vollzeitbeschäftigte). In Kleinbetrieben greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht, jedoch kann die Kündigung auch bei solchen Betrieben unwirksam sein; dies muss sorgsam geprüft werden.
  • Kündigungsgründe und Beweislast: Eine Kündigung, für die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Der Arbeitgeber muss die kündigungsrelevanten Tatsachen und die Verhältnismäßigkeit darlegen. Zumeist werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben keine Gründe mitgeteilt, weshalb die Kündigung ausgesprochen wurde. Hier kann eine anwaltliche Beratung schnell für Klarheit sorgen, um bereits vor dem Beginn eines gerichtlichen Verfahrens eine klarere Tatsachengrundlage zu schaffen. Eine gezielte Anfrage bei Ihrem Arbeitgeber gibt zumeist einen ersten Aufschluss über den Sachverhalt.

 

4. Außerordentliche (fristlose) Kündigung und Fristen

  • Wichtiger Grund und Zwei‑Wochen‑Frist: Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen; zudem ist die fristlose Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen auszusprechen. Die Kündigung bleibt ein „letztes Mittel“ und unterliegt einer strengen Interessenabwägung. Hier lohnt sich in jedem Fall ein genauer Blick auf die 2-Wochen-Frist. Nicht selten versäumen Arbeitgeber diese Frist.
  • Form bleibt zwingend: Auch die außerordentliche Kündigung muss die Schriftform einhalten; bei Formfehlern ist sie nichtig (s.o.). Eine spätere Neuaussprache kann an der Zwei‑Wochen‑Frist scheitern.

 

5. Abfindung – Anspruch oder Verhandlungssache?

  • Kein genereller Anspruch: Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen; hierzu haben wir einen gesonderten Beitrag verfasst. Ansonsten ist die Abfindung Verhandlungssache: Je schneller eine Kündigung nach deren Zugang geprüft wird, desto eher kann sie aus verschiedenen Gründen angegriffen werden. Die Beachtung der obigen Fristen stärkt damit auch die Verhandlungsposition in einem Kündigungsschutzprozess. Dies bestimmt maßgeblich die Höhe der erzielbaren Abfindung.

 

Was bedeutet das für Sie?

  • Handeln Sie schnell: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung sind entscheidend – wir prüfen und erheben fristwahrend Klage, wenn Erfolgsaussichten bestehen. Je schneller wir die Kündigung zur Prüfung vorliegen haben, desto mehr Optionen stehen im Raum.
  • Schutzstatus klären: Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit lösen strenge Verbote und Zustimmungspflichten aus – inklusive besonderer Fristregeln.
  • Unterlagen vorbereiten: Suchen Sie alle Unterlagen zusammen, die für den Prozess notwendig sein. Dies beinhaltet den Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Gehaltsnachweise, etwaige Abmahnungen oder relevante Schreiben des Arbeitgebers und natürlich das Kündigungsschreiben selbst. Diese Unterlagen werden mindestens für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage benötigt.

 

Ihr nächster Schritt

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