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Kann der Arbeitgeber das Gehalt einbehalten? Aktuelle Rechtsprechung zum Zurückbehaltungsrecht am Arbeitsentgelt

Sie haben als Arbeitnehmer einen Fehler gemacht und Ihr Arbeitgeber behält kurzerhand das gesamte Monatsgehalt ein? Oder Sie sind Arbeitgeber und fragen sich, ob Sie die Vergütung zurückhalten dürfen, solange mögliche Schadensersatzansprüche im Raum stehen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18. Dezember 2025 (Az. 8 SLa 295/25) die Grenzen des arbeitgeberseitigen Zurückbehaltungsrechts deutlich gemacht – und klargestellt, wann eine Gehaltseinbehaltung rechtswidrig ist.

1. Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers am Gehalt

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber bei Bestehen einer fälligen Gegenforderung gegenüber dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber verweigert (vorübergehend) die Gehaltszahlung, um eigene Ansprüche – etwa auf Schadensersatz – zu sichern.

Aber: Dieses Recht ist keineswegs grenzenlos. Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 – 8 SLa 295/25 – unmissverständlich festgehalten:

„Ein Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen rechtlichen Beschränkungen wie die Aufrechnung. Das Zurückbehaltungsrecht kann demzufolge nur soweit wirken, als der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt pfändbar ist.”

Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber darf nur den pfändbaren Teil des Gehalts zurückbehalten – nicht aber das existenzsichernde Minimum, das dem Arbeitnehmer zum Leben verbleiben muss (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2020 – 5 AZR 57/20 – Rn. 38).

2. Die Pfändungsgrenzen als Schutzschild für Arbeitnehmer

Der Schutz des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 394 Satz 1 BGB und den §§ 850 ff. ZPO. Danach ist eine Aufrechnung – und damit auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts – gegen den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ausgeschlossen.

Zur Sicherung des Existenzminimums regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag, der je nach Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt ist. Seit dem 1. Juli 2025 liegt dieser Grundbetrag für eine alleinstehende Person bei 1.555,00 EUR monatlich (netto). Wer Unterhaltspflichten hat, genießt noch höheren Schutz.

Wichtig für Arbeitgeber: Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändbarkeit liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 6 AZR 569/01 – Rn. 16; BAG, Urteil vom 22. September 2015 – 9 AZR 143/14 – Rn. 13). Genügt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht, ist sein Einwand – sei es Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht – schlicht unbeachtlich.

3. Umfassendes Zurückbehaltungsrecht am Gehalt bei vorsätzlicher Schädigung

Eine Durchbrechung des Schutzes zugunsten des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich durch eine unerlaubte Handlung verursacht hat (§ 394 Satz 2 BGB i. V. m. § 850f Abs. 2 ZPO).

Im Fall des LAG Köln behauptete der Arbeitgeber, ein Autoverkäufer habe bewusst falsche Leasingverträge abgeschlossen. Das Gericht stellte jedoch fest: Eine vorsätzliche Pflichtverletzung konnte nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung muss sich der Vorsatz auch auf den Schadenseintritt beziehen, damit eine „vorsätzliche unerlaubte Handlung” im Sinne des § 394 BGB vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 18. April 2002 – 8 AZR 348/10). Zudem gilt: Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers vollständig beim Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14 – Rn. 25).

Die Folge im konkreten Fall: Die vollständige Einbehaltung des Dezembergehalts 2024 in Höhe von 7.500 EUR brutto war rechtswidrig. Der Arbeitgeber wurde zur Nachzahlung verurteilt.

Was bedeutet das für Sie?

Für Arbeitnehmer:

  • Ihr Arbeitgeber darf niemals das gesamte Gehalt ohne Weiteres einbehalten.
  • Das Existenzminimum (Pfändungsfreigrenze) ist immer geschützt – das gilt auch bei behaupteten Schadensfällen.
  • Selbst bei einem Verschulden Ihrerseits greift die Ausnahme nur bei Vorsatz, der vom Arbeitgeber bewiesen werden muss.

Für Arbeitgeber:

  • Bevor Sie Gehalt einbehalten, müssen Sie konkret darlegen, dass und in welcher Höhe der Vergütungsanspruch pfändbar ist.
  • Pauschale Behauptungen von Schadensersatzansprüchen reichen nicht aus.
  • Bei fahrlässigem Fehlverhalten eines Mitarbeiters ist ein Zurückbehaltungsrecht am Gehalt regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Gehalt unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt oder der pfändbare Teil nicht dargelegt wird.

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