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Hitze am Arbeitsplatz: Welche Pflichten Arbeitgeber treffen

Mit jedem Sommer verschärft sich eine praktisch hochrelevante Frage: Müssen Beschäftigte bei brütender Hitze am Arbeitsplatz, in der Werkhalle oder auf der Baustelle arbeiten – und was muss der Arbeitgeber tun? Die mediale Verkürzung auf das Stichwort „Hitzefrei“ verfehlt die Rechtslage. Tatsächlich kennt das deutsche Arbeitsschutzrecht weder einen allgemeinen Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei noch eine starre Höchsttemperatur, ab der die Arbeit endet. Maßgeblich ist vielmehr ein abgestuftes Pflichtenprogramm des Arbeitgebers aus Arbeitsstättenverordnung, Technischer Regel für Arbeitsstätten (sog. „ASR“) A3.5 und arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht. Der folgende Beitrag ordnet die Rechtslage für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein und zeigt den konkreten Handlungsbedarf auf.

 

1. Der rechtliche Rahmen: ArbStättV, ASR A3.5 und das dreistufige Regelungskonzept

1.1 Die Generalpflicht des Arbeitgebers nach § 3a ArbStättV

Den Ausgangspunkt bildet § 3a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV): Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV). Nach Nr. 3.5 Abs. 1 des Anhangs zur ArbStättV müssen Arbeitsräume während der Nutzungsdauer – unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen – eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben; Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen zudem eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen (vgl. Nr. 3.5 Abs. 1 und Abs. 3 des Anhangs zur ArbStättV).

1.2 Konkretisierung durch die ASR A3.5 – das „dreistufige Regelungskonzept“

Das Bundesarbeitsgericht hat das Arbeitsstättenrecht als dreistufiges Regelungskonzept beschrieben: Die ArbStättV enthält allgemein gehaltene Verhaltensvorgaben, der Anhang regelt einzelne Bereiche – etwa die Raumtemperatur – verbindlich, und zur Ausfüllung dienen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (so BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15 – Rn. 25, BAGE 159, 360). Die ASR A3.5 sind selbst keine Rechtsnormen, haben aber als dokumentierte, allgemein anerkannte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse erhebliche praktische Bedeutung: Bei ihrer Einhaltung ist nach § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der Verordnung erfüllt – sog. Vermutungswirkung (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15 – Rn. 25).

1.3 Das Wahlrecht des Arbeitgebers (§ 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV)

Der Arbeitgeber ist an die ASR nicht zwingend gebunden. § 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV räumt ihm ein Wahlrecht ein: Wendet er die Technischen Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 44.18 –). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei klargestellt, dass § 3a Abs. 1 ArbStättV insgesamt kein Ermessen eröffnet, ob überhaupt gehandelt wird – die Vorgaben sind einzuhalten („Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen …“); offen ist lediglich das „Wie“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 44.18 –).

 

2. Das abgestufte Maßnahmenprogramm: 26 °C, 30 °C und 35 °C

Die ASR A3.5 knüpft an drei Temperaturschwellen an und legt dem Arbeitgeber bei deren Überschreiten zunehmend strengere Handlungspflichten auf. Das LAG Schleswig-Holstein hat dies in ständiger Linie als „konkrete Rahmenvorschrift“ qualifiziert, die dem Arbeitgeber ganz bestimmte Handlungspflichten auferlegt, nämlich einzuschreiten bei Überschreiten der Raumtemperaturen von 26 °C, 30 °C und 35 °C (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 1 TaBV 33/13 – Rn. 38).

SchwelleCharakter der PflichtBeispielmaßnahmen
über 26 °C (bei Außentemperatur > 26 °C)Soll-Vorschrift – Maßnahmen sollen ergriffen werdenSonnenschutz (Jalousien/reflektierende Vorrichtungen), Nachtauskühlung, frühere Lüftung
über 30 °CMuss tätig werdenSteuerung des Sonnenschutzes, Entfernen von Wärmequellen (Drucker/Kopierer), Gleitzeit ausweiten, Lockerung der Kleiderordnung, Getränke
über 35 °CRaum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignetLuftduschen, Entwärmungsphasen, Hitzeschutzkleidung

 

Maßgeblich ist der Wortlaut der ASR A3.5 Nr. 4.4 Abs. 1: „Wenn die Außenlufttemperatur über 26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von + 26 °C zusätzliche Maßnahmen … ergriffen werden“; daraus folgt, dass die ASR Handlungsempfehlungen vorgibt, die konkrete Maßnahmenwahl aber dem Arbeitgeber überlässt (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 1 TaBV 33/13 – Rn. 14). Eine Pflicht zur Installation einer Klimaanlage besteht nicht ausdrücklich. Eine solche Anlage kann aber freilich dazu beitragen, Innenräume auf einer sicheren Temperatur zu halten.

Praxishinweis: Die ASR A3.5 wurde mit der sechsten Änderung im März 2022 (GMBl 2022, S. 198) um konkretisierende Maßnahmen bei Sommerhitze mit Außenlufttemperaturen über +26 °C ergänzt (vgl.). Verstöße gegen den Arbeitsschutz können als Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG mit Bußgeld geahndet werden; die Gewerbeaufsichtsämter der Länder können im Einzelfall verbindliche Anordnungen erlassen. Dass solche behördlichen Anordnungen tragfähig sind, zeigt der Fall einer Behindertenwerkstatt, in der die Aufsichtsbehörde anordnete, bei Überschreiten von 26 °C (und Außentemperatur unter 26 °C) die Arbeiten zu unterbrechen und dies zu dokumentieren – das BVerwG bestätigte die Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 44.18).

 

3. Kein Anspruch auf „Hitzefrei“ und keine starre Höchsttemperatur

3.1 Keine verbindliche Höchsttemperatur, kein Selbstbeurlaubungsrecht

Entgegen einem verbreiteten Missverständnis kennt die ArbStättV keine verbindliche Höchsttemperatur, die der Arbeitgeber zwingend einzuhalten hätte; es existiert lediglich die Vorgabe, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit ausgeht (vgl. Mäschle, BauR 2012, 166). Das ArbG Köln hat dies bestätigt: Eine absolute Verpflichtung, einen Arbeitsplatz mit Temperaturen zwischen 19 und 26 °C bereitzustellen, ist der ArbStättV nicht zu entnehmen; ein Anspruch auf eine bestimmte Temperatur am Arbeitsplatz besteht nicht (so ArbG Köln, Urteil vom 14. September 2023 – 10 Ca 94/23). Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht dort etwa durch zusätzliche Pausen und geeignete Kleidung genügen (vgl. ArbG Köln, a.a.O.).

Korrespondierend gilt: Ein Arbeitnehmer darf nicht eigenmächtig „Hitzefrei“ nehmen. Dies käme einer Arbeitsverweigerung gleich, die – jedenfalls im Wiederholungsfall – den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen kann.

3.2 Fürsorgepflicht und Direktionsrecht als Korrektiv

Gleichwohl ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos. Aus § 618 BGB folgt, dass der Arbeitgeber Räume und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist (vgl. § 618 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV; so bereits ArbG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 1988 – 9 Ca 400/87 –). Gerade die Unterworfenheit unter das Direktionsrecht verbietet es, die Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit als Privatsache des Arbeitnehmers abzutun (so ArbG Berlin, a.a.O.).

Hinzu tritt die Grenze des billigen Ermessens bei der Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO): Eine Weisung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind; insoweit hat der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein berechtigtes Interesse, nicht über Gebühr in Anspruch genommen zu werden. Das LAG Rheinland-Pfalz hat dies für körperliche Arbeit eines Schweißers/Schlossers unter hochsommerlichen Temperaturen ausdrücklich anerkannt (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juni 2007 – 3 Sa 168/07). In Extremkonstellationen reicht das Spektrum bis zum Leistungsverweigerungsrecht und – als ultima ratio – zur außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei gesundheitsgefährdender Untätigkeit des Arbeitgebers.

3.3 Sonderfälle: schutzbedürftige Beschäftigte, Arbeit im Freien und Homeoffice

Gesteigerte Sorgfalt gilt gegenüber besonders schutzbedürftigen Beschäftigten – Schwangeren, stillenden Müttern, Älteren und gesundheitlich Vorbelasteten – sowie bei körperlich schwerer Arbeit. Bei Arbeit im Freien (Baustellen, Garten- und Landschaftsbau) sieht die ASR A3.5 bei Lufttemperaturen über 30 °C besondere Maßnahmen wie Sonnensegel, verlängerte Mittagspausen und kühle Getränke vor. Im Homeoffice ist zu differenzieren: Bei Telearbeit (vom Arbeitgeber eingerichteter Arbeitsplatz) bleibt der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich, beim mobilen Arbeiten trägt der Arbeitnehmer die Verantwortung für die Rahmenbedingungen selbst.

 

4. Mitbestimmung des Betriebsrats und proaktiver Hitzeschutz

In Betrieben mit Betriebsrat ist die betriebliche Umsetzung des Hitzeschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Da § 3a ArbStättV i.V.m. der ASR A3.5 dem Arbeitgeber lediglich auferlegt, beim Überschreiten der Schwellen tätig zu werden, ohne die konkreten Maßnahmen festzulegen, verbleibt ein ausfüllungsbedürftiger Spielraum, der der Mitbestimmung unterliegt – einschließlich personenbezogener Maßnahmen wie der Lockerung von Bekleidungsregelungen (so LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 TaBV 2/15; ferner BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15 – Rn. 23 ff.). Dem Betriebsrat steht insoweit ein Initiativrecht zu; kommt keine Einigung zustande, kann er die Einigungsstelle anrufen (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 1 TaBV 33/13).

Voraussetzung effektiver Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 3 ArbStättV. Sie obliegt dem Arbeitgeber und kann nicht an die Einigungsstelle delegiert werden (so BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15). Angesichts zunehmender Hitzeperioden empfiehlt sich ein vorausschauender Hitzeschutz mittels betrieblicher Hitzeschutzpläne, klarer Zuständigkeiten und früher Einbindung des Betriebsrats.

 

Was bedeutet das für Sie?

  • Für Arbeitgeber: Es gibt zwar keine starre Höchsttemperatur, aber eine durchsetzbare, gestufte Handlungspflicht. Ab 26 °C sollten, ab 30 °C müssen Sie reagieren; ab 35 °C ist der Raum ohne Schutzmaßnahmen kein Arbeitsraum mehr. Dreh- und Angelpunkt ist die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG); ihr Fehlen ist das zentrale Haftungs- und Bußgeldrisiko (§ 25 ArbSchG). Halten Sie die ASR A3.5 ein, greift die Vermutungswirkung des § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV zu Ihren Gunsten (vgl. BAG, 1 ABR 59/15).
  • Für Arbeitnehmer: Ein Recht auf eigenmächtiges „Hitzefrei“ besteht nicht; ein Anspruch auf eine bestimmte Temperatur ebenfalls nicht (so ArbG Köln, 10 Ca 94/23). Sie können aber auf die Einhaltung der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) und auf ermessensfehlerfreie Weisungen (§ 106 GewO) bestehen – im Betrieb am wirksamsten über den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
  • Für beide Seiten: Praktikable, einvernehmliche Lösungen – früherer Arbeitsbeginn, Gleitzeit, Pausen, Getränke, Homeoffice – sind regelmäßig der rechtssicherste Weg.

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