Lohn, Gehalt & Überstunden durchsetzen – Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn nicht vollständig oder pünktlich? Geleistete Überstunden werden nicht vergütet? Für Arbeitnehmer in Karlsruhe, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz stellt das eine erhebliche Belastung dar. Der Vergütungsanspruch ist das zentrale Recht im Arbeitsverhältnis (§ 611a Abs. 2 BGB). Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Karlsruhe hilft Ihnen, ausstehende Vergütung und Überstundenzahlungen konsequent durchzusetzen.

Wann haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung?

Ihr Arbeitgeber ist nach § 611a Abs. 2 BGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die geleistete Arbeit zu zahlen. Gemäß § 614 BGB wird der Lohn nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts fällig – in der Regel am Monatsende oder zum vereinbarten Zahltag. Zahlt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, gerät er automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schuldet Ihnen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Zusätzlich kann bei Arbeitnehmern eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro pro verspäteter Zahlung anfallen.

Zudem gilt: Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG ist zwingend und unabdingbar – Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam (§ 3 MiLoG).

Überstundenvergütung – Ihre Rechte bei Mehrarbeit

Leisten Sie regelmäßig Überstunden, steht Ihnen grundsätzlich eine Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB zu, wenn die Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen ist . Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass Ihre Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG, Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 13).

Wichtig zu wissen: Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Sie als Arbeitnehmer müssen zunächst darlegen, an welchen Tagen Sie von wann bis wann gearbeitet haben. Tragen Sie dies substantiiert vor, muss der Arbeitgeber seinerseits konkret erwidern, welche Arbeiten er Ihnen zugewiesen hat (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 27) . Pauschales Bestreiten durch den Arbeitgeber genügt dabei nicht.

Unser Tipp: Führen Sie eigene Arbeitszeitaufzeichnungen – notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen Ihrer Arbeitszeit. So sichern Sie Ihre Beweislage entscheidend ab.

Vorsicht: Ausschlussfristen können Ihren Anspruch vernichten

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen (Verfallklauseln). Diese bestimmen, dass Ansprüche innerhalb einer kurzen Frist – häufig drei Monate nach Fälligkeit – schriftlich geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie ersatzlos (vgl. BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – Rn. 24 ff.).

Allerdings gilt: Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen von weniger als drei Monaten sind unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ebenso unwirksam sind einseitige Ausschlussfristen, die nur für Arbeitnehmeransprüche gelten. Zudem müssen seit 2015 Ausschlussfristen den Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG ausnehmen – andernfalls droht Gesamtunwirksamkeit.

Handeln Sie dennoch schnell: Auch wenn eine Klausel möglicherweise unwirksam ist, sollten Sie Ihre Ansprüche stets fristwahrend geltend machen. Wir prüfen Ihre Ausschlussfrist und sichern Ihre Forderungen rechtzeitig.

Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?

  • Arbeitsvertrag (mit Vergütungsregelung und ggf. Ausschlussfristen)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Eigene Arbeitszeitaufzeichnungen oder Stundennachweise
  • Dienstpläne, E-Mails oder sonstige Dokumentation von Überstunden
  • anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

Wie unterstützt unsere Kanzlei in Karlsruhe Sie?

Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Karlsruhe vertritt Arbeitnehmer in ganz Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz – vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe, dem Arbeitsgericht Mannheim, dem Arbeitsgericht Pforzheim sowie dem LAG Baden-Württemberg und dem LAG Rheinland-Pfalz. Wir übernehmen für Sie:

  • Anspruchsprüfung: Wir prüfen, ob und in welcher Höhe Lohn- oder Überstundenforderungen bestehen.
  • Fristwahrende Geltendmachung: Wir setzen Ihre Ansprüche rechtzeitig und formgerecht gegenüber dem Arbeitgeber durch.
  • Klage auf Lohnzahlung: Bleibt der Arbeitgeber untätig, erheben wir Zahlungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
  • Verhandlung: Wir vertreten Ihre Interessen im Gütetermin und in der Kammerverhandlung.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Sie haben Fragen zu ausstehendem Lohn oder unbezahlten Überstunden? Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen – insbesondere mit Blick auf mögliche Ausschlussfristen. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung: telefonisch, per E-Mail oder über unser Online-Formular. Wir sind Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe – erfahren, durchsetzungsstark und auf Ihrer Seite.

Kontaktieren Sie uns gerne!

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