Zurück

Fristlose Kündigung wegen Online-Krankschreibung

Immer häufiger greifen Patientinnen und Patienten auf die Möglichkeiten der modernen Telemedizin zurück. Dies gilt auch für die Feststellung der eigenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Entsprechende Websites ermöglichen mittlerweile sogar eine Krankschreibung über das bloße Ausfüllen eines Online-Fragebogens – ohne jeglichen Arztkontakt. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob man eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinzunehmen hat.

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 05.09.2025 (Az. 14 SLa 145/25) erst jüngst klargestellt:
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine im Internet gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztgespräch vor, kann eine außerordentliche Kündigung wirksam sein.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fragebogen

Der dortige Kläger meldete sich bei der dortigen Beklagten als arbeitsunfähig erkrankt. Auf einer Website erwarb er kostenpflichtig eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit. Er füllte dazu über die Website einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Die vorgelegte Bescheinigung sah aus wie eine „normale“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, enthielt aber links unten den Vermerk: „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen bis 23.8.2024, festgestellt am 21.8.2024“. Die Bescheinigung war von einem Privatarzt unterzeichnet.

Fehlender Beweiswert der Bescheinigung

Das LAG Hamm war der Meinung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen schweren Vertrauensbruch darstellte, der auch ohne vorherige Abmahnung die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Aus Sicht des Gerichts suggerierte die vom Arbeitnehmer vorgelegte Bescheinigung fälschlich einen ärztlichen Kontakt und eine ordnungsgemäße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert der Bescheinigung war daher erschüttert. Der Kläger konnte auch nicht substantiiert darlegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Eine Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts entbehrlich, weil es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass auch deren erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar war. Der Vertrauensbruch wog besonders schwer, da der Arbeitgeber auf die Korrektheit ärztlicher Bescheinigungen angewiesen ist.

Woran Arbeitgeber eine verdächtige Bescheinigung erkennen können

Ein erster Hinweis auf eine prüfenswerte Bescheinigung kann sich bereits daraus ergeben, dass ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Privatarztes vorlegt. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einer kassenärztlichen Praxis gehen, müssen gemäß § 5 Abs. 1a EFZG mittlerweile nicht mehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Tut ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer dies dennoch, lohnt sich ein genauer Blick auf die Bescheinigung.

Auch die Bescheinigung selbst kann Hinweise enthalten. Zeigt die Bescheinigung keine Anzeichen dafür, dass sie auf Papier ausgestellt und sodann durch den Arbeitnehmer eingescannt wurde, kann dies auf eine digitale Bescheinigung ohne persönlichen Praxiskontakt hindeuten. Weiterhin lohnt sich ein Blick auf die Adresse der bescheinigenden Praxis. Eine weite Entfernung zum Wohnort des Arbeitnehmers kann ebenfalls ein Hinweis auf eine Fernbehandlung sein. Wie der Fall des LAG Hamm zeigt, enthalten die Bescheinigungen zudem in der Regel einen Hinweis auf die Art der Ausstellung (hier: mittels „Fragebogen“). Dieser Hinweis wird bisweilen jedoch bewusst klein gehalten oder in einem Textblock versteckt, weshalb sich der genaue Blick lohnt.

Fazit

Arbeitnehmer riskieren mit dem Online-Erwerb von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihren Arbeitsplatz. Arbeitgeber sollten vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genau prüfen und im Verdachtsfall schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen. Liegen Unstimmigkeiten vor (z. B. ungewöhnliche zeitliche Abläufe, wiederkehrende Muster oder fehlende Plausibilität), ist schnelles und strukturiertes Vorgehen entscheidend. Vor jeder Kündigung sollte zwingend eine rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts erfolgen.