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Anspruch auf Abfindung bei Kündigung? Was Arbeitnehmer wissen müssen

Die Frage nach einem Anspruch auf Abfindung beschäftigt viele Arbeitnehmer: Steht mir nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung zu? Und wenn nicht, in welchen Fällen kann ich doch mit einer Zahlung rechnen? Wir liefern Ihnen die wichtigsten Infos auf einen Blick.

Was ist eine Abfindung?

Unter einer Abfindung versteht man eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird. Abfindungen werden häufig im Zusammenhang mit einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags gezahlt. Ihr Zweck ist es, mögliche rechtliche Risiken für den Arbeitgeber (z.B. eine Kündigungsschutzklage) zu minimieren und dem ausscheidenden Mitarbeiter eine finanzielle Brücke zu bauen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es im deutschen Arbeitsrecht keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Abfindungen sind meist das Ergebnis von Verhandlungen, freiwilligen Vereinbarungen oder gerichtlichen Vergleichen. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer einen echten, einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung haben können:

  • 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Bei betriebsbedingter Kündigung kann ein Abfindungsanspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist und der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe beträgt nach Gesetz 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
  • Sozialplan und Betriebsänderungen: Bei größeren Umstrukturierungen oder Massenentlassungen verhandelt der Betriebsrat häufig einen Sozialplan, der Abfindungen vorsieht. Hierauf besteht dann ein Anspruch.
  • Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen: Manche Tarif- oder Betriebsvereinbarungen enthalten Abfindungsansprüche für bestimmte Konstellationen.
  • Aufhebungsvertrag: Häufig werden Abfindungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gezahlt. Ein Anspruch besteht hier aber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  • Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Sehr häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens auf eine Abfindung, um den Streit zu beenden.

Wie wird die Abfindungshöhe bestimmt?

Ist die Abfindung gesetzlich vorgeschrieben, beträgt sie, z.B. nach § 1a KSchG, die Hälfte eines Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr. In allen anderen Fällen ist die Abfindung reine Verhandlungssache – orientiert wird sich aber häufig an dieser Faustformel. Die tatsächliche Höhe hängt etwa von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Unternehmensgröße, der Chancen im Kündigungsschutzprozess und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen ist es daher einerseits wichtig, die eigene Ausgangslage bewerten zu können, und andererseits notwendig, mit Besonnenheit und Erfahrung zu verhandeln.

Was bedeutet das für Sie?

  • Ein automatischer Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Aber: Abfindungen werden dennoch häufig als Ergebnis einer Verhandlung mit dem Arbeitgeber gezahlt.
  • Tipp: Die Erfolgsaussichten und die angemessene Höhe einer Abfindung hängen stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre Kündigung und ein mögliches Angebot auf eine Abfindung daher rechtzeitig von erfahrenen Arbeitsrechtlern prüfen. So sichern Sie sich die beste Verhandlungsposition und vermeiden rechtliche Nachteile.
  • Wichtig: Falls Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, verpassen Sie nicht die Frist von 3 Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung in aller Regel nicht mehr angegriffen werde; der Arbeitgeber wird Ihnen dann auch keine Abfindung zahlen.

Sie möchten Ihre Chancen auf eine Abfindung realistisch einschätzen oder ein Ihnen vorliegendes Angebot prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung rund um Ihre Kündigung und eventuelle Abfindungsansprüche!