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Kündigung während des Urlaubs

Es ist der Klassiker der Sommermonate: Der Arbeitnehmer liegt am Mittelmeer – zu Hause wirft der Briefträger ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten. Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Kündigung während des Urlaubs nicht möglich ist. Viele Arbeitgeber glauben umgekehrt, sie könnten die Abwesenheit taktisch ausnutzen. Beides ist juristisch riskant.

Denn bei einer Kündigung während des Urlaubs gilt: Der Urlaub schützt weder vor der Kündigung noch vor dem Beginn der Klagefrist – wohl aber im Regelfall vor dem endgültigen Rechtsverlust. Dieser Beitrag zeigt, worauf es beim Zugang der Kündigung, beim Zugangsnachweis und bei der Drei-Wochen-Frist wirklich ankommt.

1. Urlaub ist kein Kündigungsverbot – und kein Zugangshindernis

1.1 Kein Kündigungshindernis

Erholungsurlaub begründet kein Kündigungsverbot. Die Urlaubsabwesenheit ist auch kein Zugangshindernis. Ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer deshalb selbst dann zu, wenn er wegen seines Urlaubs vom Inhalt tatsächlich keine Kenntnis nehmen kann.

Der Grund ist einfach: Es gibt keine rechtliche Notwendigkeit, dem Urlaub allein im Verhältnis zum Arbeitgeber eine zugangshemmende Wirkung beizulegen, die er im übrigen Rechtsverkehr nicht hat (siehe BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 23). Umgekehrt muss der Arbeitgeber den Zugang auch während des Urlaubs bewirken können – schon um Erklärungsfristen wie die des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren (siehe BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 23).

1.2 Zugang: Der Briefkasten entscheidet

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht. Zugegangen ist die schriftliche Kündigung, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für ihn unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Machtbereich des Empfängers gehört sein Briefkasten (siehe BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 10).

Weiß der Arbeitgeber von der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit, ändert das nichts: Maßgeblich ist allein, ob unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war; auf persönliche Besonderheiten des Empfängers kommt es nicht an (siehe BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 37). Nur bei besonderen Umständen kann sich aus § 242 BGB etwas anderes ergeben – etwa wenn der Arbeitgeber die Urlaubsanschrift kannte. Das BAG hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen (siehe BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 39, unter Verweis auf BAG, Urteil vom 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 4 a der Gründe). Treuwidrigkeit kommt ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (siehe BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 493/17 – Rn. 18).

Praxisrelevant ist die Uhrzeit des Einwurfs. Der Einwurf bewirkt den Zugang erst, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Bei Hausbriefkästen ist das im Allgemeinen unmittelbar nach Abschluss der üblichen – örtlich stark variierenden – Postzustellzeiten der Fall; entscheidend ist eine generalisierende, nicht eine individuelle Betrachtung (siehe BAG, Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Rn. 15). Erreicht das Schreiben den Briefkasten zu einer Tageszeit, zu der eine Entnahme nicht mehr erwartet werden kann, ist es an diesem Tag nicht mehr zugegangen (siehe LAG Köln, Urteil vom 17. September 2010 – 4 Sa 721/10 – zu A der Gründe: Einwurf um 16:13 Uhr, Zugang erst am Folgetag); ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 5. Januar 2004 – 9 Ta 162/03; für die Zustellzeiten am Ort auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 10 Sa 175/13.

Eine wichtige Beweiserleichterung für Arbeitgeber: Wirft ein Zusteller der Deutschen Post AG das Kündigungsschreiben ein, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass dies innerhalb der üblichen Postzustellzeiten geschah (siehe BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23). Wirft dagegen ein Mitarbeiter der Personalabteilung ein, greift dieser Anscheinsbeweis nicht.

2. Der Zugangsnachweis

Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt der Arbeitgeber (siehe BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24).

Das Einwurf-Einschreiben ist dabei unsicherer geworden. Legt der Arbeitgeber nur den Einlieferungsbeleg und den im Internet abgefragten Sendungsstatus vor, begründet das ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Es fehlen Angaben zur Person des Zustellers und zu den Einzelheiten der Zustellung (BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24). Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Noch weiter geht das BAG für das heute praktizierte „Scan-Verfahren” der Deutschen Post AG: Auch bei Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs greift hier kein Anscheinsbeweis (BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25).

Sicherer ist die Botenzustellung. Bewährt hat sich das Vier-Augen-Prinzip: Beide Personen sehen, wie das unterschriebene Kündigungsschreiben in den Umschlag gelegt wird; eine wirft ein, die andere fungiert als Zeuge und dokumentiert Datum und Uhrzeit. Übereinstimmende Aussagen zweier solcher Zeugen tragen den Zugangsbeweis (BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11). Wichtig: Der Kündigende selbst sollte nicht Bote sein – als Partei kann er nicht Zeuge sein.

3. Kündigung während des Urlaubs: Die Drei-Wochen-Frist läuft trotzdem

3.1 Fristbeginn mit Zugang, nicht mit der Rückkehr

Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Ein Urlaub im Ausland ändert daran nichts. Selbst wenn der Ehepartner das Schreiben entnimmt und erst Wochen später übergibt, bleibt es beim Zugang am Tag des Briefkasteneinwurfs (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 10 Sa 381/11).

3.2 Das Korrektiv: nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG

Ist der Arbeitnehmer wegen seiner Urlaubsabwesenheit unverschuldet an rechtzeitiger Klageerhebung gehindert, kann die Klage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden (BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11).

Bei urlaubsbedingter Abwesenheit ist die Zulassung regelmäßig geboten. Wer eine ständige Wohnung hat und sie nur vorübergehend während des Urlaubs nicht nutzt, muss keine besonderen Vorkehrungen für mögliche Zustellungen treffen – § 5 KSchG ist insoweit das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv (siehe LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 1 Ta 769/06). Er muss also insbesondere nicht dafür sorgen, dass ihm die Post nachgesandt wird (siehe LAG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2005 – 6 Ta 136/05). Als „vorübergehend” gilt ein Zeitraum von bis zu etwa sechs Wochen (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 493/17). Wer sich dagegen dauerhaft im Ausland aufhält, aber im Inland weiter einen Briefkasten mit Namensschild vorhält, muss sicherstellen, dass er zeitnah Kenntnis erlangt (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 493/17).

3.3 Drei Fallstricke, die die Zulassung kosten

  • Kenntnis am Urlaubsort: handeln, nicht abwarten. Erfährt der Arbeitnehmer noch im Urlaub von der Kündigung – etwa durch Nachbarn oder Angehörige –, muss er die heute üblichen Medien nutzen: Internet, Telefon, im Ausland notfalls eine Anfrage bei Konsulat oder Botschaft. Er muss das zuständige Arbeitsgericht ermitteln, sich nach den Förmlichkeiten erkundigen und dem Gericht schreiben, dass er die Kündigung nicht akzeptiert. Ein fehlender eigener Computer entschuldigt nicht, solange ein Internetcafé oder ein Telefon erreichbar war (LAG München, Beschluss vom 29. November 2006 – 11 Ta 379/06). Unverschuldet ist die Fristversäumung nur, wenn der Arbeitnehmer objektiv gehindert war, seine Rechte irgendwie wahrzunehmen. Wer erreichbare Familienangehörige hat, muss diese beauftragen (siehe LAG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 8 Ta 355/07). Generell gilt: Es gehört zu den Sorgfaltspflichten jedes Arbeitnehmers, sich nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich darum zu kümmern, ob und wie er dagegen vorgehen kann (siehe BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 44).
  • Antragsfrist: zwei Wochen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen, § 5 Abs. 3 KSchG; spätestens sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist ist endgültig Schluss (siehe LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 1 Ta 769/06 – Rn. 20). Das Hindernis ist mit der Rückkehr aus dem Urlaub behoben – wer den Briefkasten danach nicht leert, verliert Zeit, die er nicht hat (siehe LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 Ta 1/08). Klage und Zulassungsantrag gehören zusammen zum Gericht.
  • Rückkehr vor Fristablauf. Endet der Urlaub noch während des Fristlaufs und bleibt genügend Zeit, ist die Zulassung über § 5 KSchG zu versagen (siehe LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 1 Ta 769/06 – Rn. 23); ebenso, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung bei Rückkehr im Briefkasten vorfindet und bis zum Fristende noch handeln konnte (siehe BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 43). Eine Restfrist von einer Woche genügt regelmäßig; ein einziger Arbeitstag für Beratung und Klageerhebung ist zu kurz (siehe Sächsisches LAG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 4 Ta 19/15). Wer im Urlaub von der Kündigung erfährt und untätig bleibt, kann die Versäumung nicht mehr auf die Ortsabwesenheit stützen.

4. Fazit: Kündigung während des Urlaubs

  • Im Urlaub besteht kein zusätzlicher Kündigungsschutz. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG läuft ab dem Briefkasteneinwurf – nicht ab der Rückkehr.
  • Wer im Urlaub von der Kündigung erfährt, darf nicht abwarten. Beste Reaktion: sofort – notfalls über Familienangehörige in der Heimat – Kontakt zu einer Anwaltskanzlei aufnehmen.
  • Nach der Rückkehr zählt jeder Tag: Ist die Klagefrist bereits abgelaufen, bleiben nur zwei Wochen für Klage plus Zulassungsantrag.
  • Für die Urlaubszeit selbst müssen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Vorkehrungen für Zustellungen treffen. Die nachträgliche Zulassung der Klage ist bei Urlaubsabwesenheit von bis zu etwa sechs Wochen regelmäßig geboten.
  • Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Der Zugangsnachweis ist die Achillesferse. Einwurf-Einschreiben genügen nach der neuen Rechtsprechung häufig nicht mehr; Botenzustellung im Vier-Augen-Prinzip oder Gerichtsvollzieher sind der sichere Weg.

Fristen im Kündigungsrecht sind unerbittlich – und über den Zugang entscheiden im Einzelfall Minuten.